Wir haben für Sie Beispielrechnungen für das gesamte Verfahren einer einverständlichen Scheidung erarbeitet:

 

 
Beispiel 1

 

Gegenstandswertberechnung:
Monatsverdienst Scheidungsantragsteller: 1.000 EUR Netto
Monatsverdienst Antragsgegner: 0 EUR Netto
Gegenstandswert: 3 x 1.000 EUR + 1.000 EUR Versorgungsausgleich = 4.000 EUR
Anwaltsgebühren: 850,85 EUR
Gerichtskosten: 280,00 EUR
Gesamtkosten Ihrer Scheidung: 1.130.85 EUR
 
Die Anwaltsgebühren können z.B. in 6 Raten (2 % effekt. Jahreszins) bezahlt werden.
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Beispiel 2

 

Gegenstandswertberechnung:
Monatsverdienst Scheidungsantragsteller: 1.250 EUR Netto
Monatsverdienst Antragsgegner: 400 EUR Netto
Gegenstandswert: 3 x 1.650 EUR + 1.000 EUR Versorgungsausgleich = 5.950 EUR
Anwaltsgebühren: 1.184,05 EUR
Gerichtskosten: 364,00 EUR
Gesamtkosten Ihrer Scheidung: 1.548,05 EUR
 
Die Anwaltsgebühren können z.B. in 6 Raten (2 % effekt. Jahreszins) bezahlt werden.
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Beispiel 3

 

Gegenstandswertberechnung:
Monatsverdienst Scheidungsantragsteller: 2.250 EUR Netto
Monatsverdienst Antragsgegner: 1.700 EUR Netto
Gegenstandswert: 3 x 3.950 EUR + 1.000 EUR Versorgungsausgleich = 12.850 EUR
Anwaltsgebühren: 2.005,15 EUR
Gerichtskosten: 590,00 EUR
Gesamtkosten Ihrer Scheidung: 2.595,15 EUR
 
Die Anwaltsgebühren können z.B. in 6 Raten (2 % effekt. Jahreszins) bezahlt werden.
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Beispiel 4

 

Gegenstandswertberechnung:
Monatsverdienst Scheidungsantragsteller: 5.000 EUR Netto
Monatsverdienst Antragsgegner: 3.000 EUR Netto
Gegenstandswert: 3 x 8.000 EUR + 1.000 EUR Versorgungsausgleich = 25.000 EUR
Anwaltsgebühren: 2.623,95 EUR
Gerichtskosten: 822,00 EUR
Gesamtkosten Ihrer Scheidung: 3.445,95 EUR
 
Die Anwaltsgebühren können z.B. in 6 Raten (2 % effekt. Jahreszins) bezahlt werden.

 
Führen die Ehegatten einen Prozess gegeneinander, so gibt es folgende Besonderheit:
Derjenige Ehegatte, der vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen kann, hat gegen diesen Ehegatten auch einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dem unterhaltsberechtigten Ehegatten deshalb dessen Gerichts- und Anwaltskosten vorschießen.
 
Bei einer Scheidung, einem Prozess auf Ehegattenunterhalt oder bei einem anderen Prozess zwischen Ehegatten gibt es deshalb nur dann Verfahrenskostenhilfe, wenn
 
⇒entweder kein hoher Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten besteht
⇒oder wenn zwar ein Unterhaltsanspruch besteht, der andere Ehegatte sich aber weigert zu zahlen und deshalb erst einmal verklagt werden müsste.

 
Voraussetzung ist für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat. Diese Voraussetzung ist bei der einverständlichen Scheidung nach dem Trennungsjahr erfüllt.